Auskunftspflicht und Unterstützung
Eine Pflicht, die (künftige) Arbeitgeberin bzw. den (künftigen) Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren, besteht für Menschen mit Epilepsie nur dann, wenn sie wesentliche Teile der Arbeit aufgrund der Erkrankung nicht ausüben können oder dürfen. Ist dies nicht der Fall, darf die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie im Bewerbungsverfahren wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet werden. „Bestehen Zweifel, ob alle Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgeführt werden können, sollten diese mit der zuständigen Betriebsärztin bzw. dem zuständigen Betriebsarzt besprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn die bzw. der Betreffende als schwerbehindert anerkannt ist“, erklärt die Deutsche Epilepsievereinigung in ihrer Informationsbroschüre „Berufswahl bei Epilepsie“.
Wird die Arbeitsfähigkeit durch die Schwerbehinderung nicht beeinträchtigt, dürfe auch die Frage nach dem Schwerbehindertenausweis wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet werden.