UCBCares bietet Unterstützung für Menschen mit Epilepsie: News und Aktuelles.UCBCares bietet Unterstützung für Menschen mit Epilepsie: News und Aktuelles.

Mit Epilepsie ins Berufsleben starten

Der Herbst ist für viele junge Menschen eine aufregende Zeit. Wer die Schule beendet hat, beginnt eine Ausbildung oder ein Studium und startet damit in einen neuen Lebensabschnitt. Wer kurz vor dem Schulabschluss steht, muss sich zwischen September und November für das folgende Jahr um einen Ausbildungsplatz bemühen und stellt damit möglicherweise die Weichen für das gesamte Leben.

Bei aller Vorfreude, die diese Zeit des Aufbruchs prägt, schwingt bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die chronisch krank sind, immer auch die Sorge mit, welchen Einfluss die Erkrankung, beispielsweise eine Epilepsie, auf den neuen Lebensabschnitt haben kann. Bekomme ich den erhofften Ausbildungsplatz trotz meiner Erkrankung? Wie werden meine Kolleg:innen oder Kommiliton:innen reagieren, wenn sie erfahren, dass ich Epilepsie habe? Soll ich es überhaupt erzählen?

Eigene Interessen und Stärken sind wichtiger als Einschränkungen

Prinzipiell hängt der Erfolg einer Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz stark davon ab, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zukünftige Arbeitgeberin bzw. den zukünftigen Arbeitgeber von seiner/ihrer Eignung und Begeisterung für den gewählten Beruf überzeugen kann – und zwar unabhängig von jeglichem Handicap.

Allerdings sollten Menschen mit Epilepsie einen Beruf oder Tätigkeit wählen, bei der durch die Erkrankung kein erhöhtes Risiko besteht, sich selbst oder andere zu gefährden. Und da die Epilepsie bei jedem/jeder Betroffenen anders verläuft, ist dies immer eine individuelle Entscheidung.

Denn die Frage, ob ein Mensch mit Epilepsie einen bestimmten Beruf ausüben kann, hängt von vielen Faktoren ab. Art und Ablauf der Anfälle, die Anfallshäufigkeit, der Behandlungsstand, die Prognose und das eventuelle Vorliegen von Schutzfaktoren (z. B. das Auftreten von Auren, Anfälle, die nur nachts auftreten) müssen bei der Entscheidung ebenso berücksichtigt werden wie die Arbeitsbedingungen selbst. So besteht beispielsweise bei einer sitzenden Tätigkeit am Schreibtisch ein geringeres Gefährdungsrisiko als bei Arbeiten mit Maschinen oder in großen Höhen. Wichtige Ansprechpartner:innen bei all diesen Überlegungen sind – auch bei Berufsanfänger:innen – die behandelnden Neurolog:innen und Betriebsärzt:innen.

Eine junge Frau sitzt in einem Bewerbungsgespräch.

Auskunftspflicht und Unterstützung

Eine Pflicht, die (künftige) Arbeitgeberin bzw. den (künftigen) Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren, besteht für Menschen mit Epilepsie nur dann, wenn sie wesentliche Teile der Arbeit aufgrund der Erkrankung nicht ausüben können oder dürfen. Ist dies nicht der Fall, darf die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie im Bewerbungsverfahren wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet werden. „Bestehen Zweifel, ob alle Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgeführt werden können, sollten diese mit der zuständigen Betriebsärztin bzw. dem zuständigen Betriebsarzt besprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn die bzw. der Betreffende als schwerbehindert anerkannt ist“, erklärt die Deutsche Epilepsievereinigung in ihrer Informationsbroschüre „Berufswahl bei Epilepsie“.

Wird die Arbeitsfähigkeit durch die Schwerbehinderung nicht beeinträchtigt, dürfe auch die Frage nach dem Schwerbehindertenausweis wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet werden.

Ein Student hebt im Hörsaal die Hand, um eine Frage zu stellen.

Mit Epilepsie an die Hochschule

Wer mit einer chronischen Erkrankung studieren möchte, sollte bei der Wahl des Studienfaches die gleichen Überlegungen anstellen wie bei der Berufswahl. Möglichweise kommen dann nicht mehr alle Studienfächer in Betracht. Die Hochschule selbst darf eine Studienbewerberin bzw. einen Studienbewerber aber nicht wegen der Epilepsie vom gewählten Studiengang ausschließen, schließlich eröffnet ein Studium in der Regel den Zugang zu unterschiedlichen Berufsfeldern. Chronisch kranke Studierende schützt das Hochschulrahmengesetz vor einer Benachteiligung. So können chronisch kranke Menschen unter bestimmten Umständen durch einen Härtefallantrag unabhängig von Abschlussnote und Wartezeit einen Studienplatz erhalten.


Und auch die Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit berücksichtigen und auf Antrag einen Prüfungsnachteilsausgleich gewähren, zum Beispiel, wenn bei Klausuren zusätzliche Pausen notwendig sind, aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit längere Abgabefristen für schriftliche Arbeiten benötigt werden oder eine Prüfung durch einen Anfall abgebrochen werden muss. Wichtig zu wissen ist auch: Bei den genannten Möglichkeiten handelt es sich um einen Rechtsanspruch, nicht um ein Entgegenkommen der Dozent:innen oder des Prüfungsamtes. Rat und Unterstützung bei der Antragstellung bieten die Beauftragten für behinderte Studierende an den einzelnen Hochschulen an. Mögliche Anlaufstellen sind auch die Informations- und Beratungsstelle „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studierendenwerkes, die regionalen Beratungsstellen der Studierendenwerke sowie die Behindertenbeauftragten der Hochschulen. Weitere Informationen und nützliche Links hält auch das Kapitel Leben mit Epilepsie bereit.

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Letzte Aktualisierung: Oktober 2023