Der Schwerbehindertenausweis ist für Menschen gedacht, die aufgrund von Einschränkungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art in ihrer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sind. Menschen mit einer Epilepsie haben folglich grundsätzlich die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Durch einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen mit Epilepsie Zugang zu Nachteilsausgleichen, die aufgrund geistiger, seelischer oder körperlicher Einschränkungen beispielsweise in Hinblick auf das Alltags- und Berufsleben entstehen. Der Schwerbehindertenstatus hat allerdings nicht nur Vorteile, sondern kann auch Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz. Die Vor- und Nachteile sollten daher abhängig von der jeweiligen Lebenssituation sorgfältig abgewogen werden.
Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?
Eine Schwerbehinderung liegt bei einem
Grad der Schädigungsfolgen (GdS), oder
Grad der Behinderung (GdB), wie es früher genannt wurde, von
mindestens 50 vor. Bei der Beurteilung des GdS/GdB spielt die Anfallssituation eine wesentliche Rolle (siehe Tabelle). Aber auch bei Anfallsfreiheit rechtfertigt die Notwendigkeit von anfallssuppressiven Medikamenten noch einen GdS/GdB von 30. Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn
ohne Medikation 3 Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS/GdB mehr anzunehmen, d.h., es besteht kein Anspruch mehr auf einen Behindertenstatus. Weitere Informationen liefert die nachfolgende Tabelle der Deutschen Epilepsievereinigung e. V.